„Steigerungen des Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen“
aus
Verfassung des Freistaats Bayern von 1946, Artikel 161
über
„Der Boden stellt eine gigantische Umverteilungsmaschinerie dar“